Wegzugsbesteuerung: Neuer Vordruck und wichtige Meldefristen

Das Bundesfinanzministerium hat den Vordruck zur Wegzugsbesteuerung überarbeitet und um die seit 2025 geltenden Regelungen für bestimmte Investmentfondsanteile ergänzt.

Eingestellt am Nachricht vom

Das Bundesministerium der Finanzen hat einen überarbeiteten Vordruck zur Anwendung der Wegzugsbesteuerung veröffentlicht. Er berücksichtigt neben § 6 Außensteuergesetz (AStG) auch die durch das Jahressteuergesetz 2024 eingeführte Wegzugsbesteuerung für bestimmte Anteile an Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds nach dem Investmentsteuergesetz.

Der Vordruck ist für unterschiedliche Fallgruppen vorgesehen. Dazu gehören Tatbestände nach § 6 AStG ab dem 1. Januar 2022 sowie Fälle nach § 19 Absatz 3 oder § 49 Absatz 5 InvStG, die ab dem 1. Januar 2025 verwirklicht wurden.

Besonders wichtig sind die damit verbundenen Meldefristen. In Fällen nach § 6 AStG ab 2022 sowie bei den erfassten Investment- und Spezial-Investmentfondsanteilen ab 2025 muss die Anschrift und die weitere Zurechnung der Anteile grundsätzlich jährlich spätestens bis zum 31. Juli bestätigt werden. Für bestimmte Altfälle bis Ende 2021 gilt weiterhin eine Frist bis zum 31. Januar.

Die Nichtabgabe der jährlichen Bestätigung kann erhebliche Folgen haben. Bei den neueren Fällen führt sie nach den Erläuterungen des BMF zur Beendigung der Stundung beziehungsweise Ratenzahlung. Noch nicht entrichtete Steuer kann dann innerhalb eines Monats fällig werden.

Die Wegzugsbesteuerung betrifft nicht automatisch jeden, der Deutschland verlässt. Ob sie im konkreten Fall greift, hängt unter anderem von Art und Umfang der gehaltenen Beteiligungen beziehungsweise Investmentanteile sowie den gesetzlichen Voraussetzungen ab.

Relevanz: Wer Deutschland dauerhaft verlässt und größere Unternehmensbeteiligungen oder relevante Investmentfondsanteile besitzt, sollte vor dem Wegzug prüfen, ob die Wegzugsbesteuerung greift. Besteht bereits eine Stundung oder Ratenzahlung, sind die jährlichen Meldepflichten besonders wichtig, weil eine versäumte Bestätigung zur Fälligkeit noch offener Steuerbeträge führen kann.

Quelle

Bundesministerium der Finanzen

Originalmeldung